Für den Fall, dass die nötigen Angaben auch im Einspracheverfahren nicht nachgereicht würden, stellte die Steuerverwaltung in Aussicht, die Einsprache abzuweisen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 hielt der Rekurrent fest, die Belege bereits einmal zur Verfügung gestellt zu haben. Weitere Angaben zu den Kunden könnten aus Datenschutzgründen nicht geliefert werden. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2023 kündigte die Steuerverwaltung an, die Einsprache teilweise gutzuheissen. Im Umfang von CHF 240.-- würden weitere Provisionen zum Abzug zugelassen. Der weit überwiegende Teil der geltend gemachten Gewinnungskosten könne dagegen weiterhin