C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 und Mahnung vom 23. Januar 2023 forderte die Steuerverwaltung den Rekurrenten u.a. auf, zu den Essenseinladungen die Namen aller anwesenden Personen, Name und Ort des Lokals, Datum der Einladung sowie den Geschäftszweck der Einladung anzugeben und betreffend die Kundengeschenke die Namen der Beschenkten zu nennen. Die Steuerverwaltung hielt fest, dass diese Angaben auf den im Veranlagungsverfahren eingereichten (und zurückgeschickten) Quittungen nicht ersichtlich waren. Für den Fall, dass die nötigen Angaben auch im Einspracheverfahren nicht nachgereicht würden, stellte die Steuerverwaltung in Aussicht, die Einsprache abzuweisen.