Die Steuerverwaltung begründete die Aufrechnung damit, dass die Arbeitgeberin über keine gültige Spesenvereinbarung verfüge, weshalb pauschal ausbezahlte Spesen als steuerbarer Lohnbestandteil gelten würden. Die geltend gemachten Gewinnungskosten wurden gestrichen, soweit diese nicht nachgewiesen worden waren. Insbesondere war keine Auflistung der Kunden vorhanden, welche von den Essenseinladungen und den Kundengeschenken profitiert hätten (vgl. zum Ganzen pag. 73 und pag. 77). Der Rekurrent führte in seiner Einsprache dagegen aus, dass es ihm aus Datenschutzgründen nicht möglich sei, die Kundendaten überall zu vermerken.