B. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2019 erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 Einsprache (pag. 83). Der Rekurrent war insbesondere nicht einverstanden, dass ihm (nach erfolgter Besprechung der Angelegenheit mit der Steuerverwaltung) Gewinnungskosten in Höhe von CHF 31'317.-- gestrichen und darüber hinaus auch noch ausgerichtete Pauschalspesen seiner Arbeitgeberin in Höhe von CHF 5'400.-- aufgerechnet worden waren. Die Steuerverwaltung begründete die Aufrechnung damit, dass die Arbeitgeberin über keine gültige Spesenvereinbarung verfüge, weshalb pauschal ausbezahlte Spesen als steuerbarer Lohnbestandteil gelten würden.