100 23 137 200 23 78 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 29.8.2024 JCU/PWE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 27. August 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichterin Glauser und der Fachrichter Junod sowie Wermuth als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt, ________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2019 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) ist seit dem 1. März 2017 frühzeitig pensioniert und arbeitet seit- her als freier Mitarbeiter bzw. als "gebundener Vermittler im Nebenamt" für die Versicherungs- gesellschaft D.________ (Arbeitgeberin). Er wurde für das Steuerjahr 2019 von der Steuerver- waltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 6. Oktober 2022 auf ein steuerbares Einkommen in Höhe von CHF 216'100.-- (kantonale Steuern) bzw. von CHF 230'800.-- (direkte Bundessteuer) veranlagt. Das steuerbare Vermögen (nur kantonale Steuern) betrug CHF 912'000.-- (siehe zum Ganzen: Akten der Steuerverwaltung, pag. 73 ff.). B. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2019 erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 7. Ok- tober 2022 Einsprache (pag. 83). Der Rekurrent war insbesondere nicht einverstanden, dass ihm (nach erfolgter Besprechung der Angelegenheit mit der Steuerverwaltung) Gewinnungskos- ten in Höhe von CHF 31'317.-- gestrichen und darüber hinaus auch noch ausgerichtete Pau- schalspesen seiner Arbeitgeberin in Höhe von CHF 5'400.-- aufgerechnet worden waren. Die Steuerverwaltung begründete die Aufrechnung damit, dass die Arbeitgeberin über keine gültige Spesenvereinbarung verfüge, weshalb pauschal ausbezahlte Spesen als steuerbarer Lohnbe- standteil gelten würden. Die geltend gemachten Gewinnungskosten wurden gestrichen, soweit diese nicht nachgewiesen worden waren. Insbesondere war keine Auflistung der Kunden vor- handen, welche von den Essenseinladungen und den Kundengeschenken profitiert hätten (vgl. zum Ganzen pag. 73 und pag. 77). Der Rekurrent führte in seiner Einsprache dagegen aus, dass es ihm aus Datenschutzgründen nicht möglich sei, die Kundendaten überall zu vermerken. Die geltend gemachten Gewinnungskosten seien alle eindeutig im Geschäftsinteresse gewe- sen, weshalb diese zum Abzug zuzulassen seien. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 und Mahnung vom 23. Januar 2023 forderte die Steuerverwaltung den Rekurrenten u.a. auf, zu den Essenseinladungen die Namen aller anwe- senden Personen, Name und Ort des Lokals, Datum der Einladung sowie den Geschäftszweck der Einladung anzugeben und betreffend die Kundengeschenke die Namen der Beschenkten zu nennen. Die Steuerverwaltung hielt fest, dass diese Angaben auf den im Veranlagungsver- fahren eingereichten (und zurückgeschickten) Quittungen nicht ersichtlich waren. Für den Fall, dass die nötigen Angaben auch im Einspracheverfahren nicht nachgereicht würden, stellte die Steuerverwaltung in Aussicht, die Einsprache abzuweisen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 hielt der Rekurrent fest, die Belege bereits einmal zur Verfügung gestellt zu haben. Weitere An- gaben zu den Kunden könnten aus Datenschutzgründen nicht geliefert werden. Mit Vorbe- scheid vom 20. Februar 2023 kündigte die Steuerverwaltung an, die Einsprache teilweise gut- zuheissen. Im Umfang von CHF 240.-- würden weitere Provisionen zum Abzug zugelassen. Der weit überwiegende Teil der geltend gemachten Gewinnungskosten könne dagegen weiterhin -2- nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, zum Vorbescheid Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch mehr gemacht hat. Mit Ein- spracheentscheiden vom 9. März 2023 wurde das steuerbare Einkommen deshalb wie an- gekündigt auf CHF 215'900.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 230'600.-- (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Das steuerbare Vermögen (nur kantonale Steuern) betrug weiterhin CHF 912'000.-- (pag. 98 ff.). D. Gegen diese Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 3. April 2023 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Be- schwerde erhoben. Der Rekurrent beantragt im Wesentlichen, dass die geltend gemachten Gewinnungskosten als übrige Berufskosten zum Abzug zuzulassen und von der Aufrechnung der Pauschalspesen abzusehen sei. Zur Begründung bringt er u.a. vor, dass entgegen der Behauptung der Steuerverwaltung auf den seinerzeit vorgelegten Belegen (teilweise) Namen, Ort und Datum vermerkt gewesen seien. Der Geschäftszweck sei der Verkauf von Versicherun- gen. Eine grobe Zusammenstellung zu den Auslagen 2019 wurde mit Rekurs und Beschwerde eingereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2023 hat die Steuerrekurskommission den Eingang von Rekurs und Beschwerde bestätigt. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen worden, dass dem Rekurrenten der Nachweis steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen obliege. Vor diesem Hintergrund wurde der Rekurrent aufgefordert, sämtliche geltend gemachten Spe- sen und Berufskosten detailliert darzulegen und zu belegen. Ebenso seien Angaben zu allen- falls mit dem Privatauto zurückgelegten Fahrten zu machen bzw. zu belegen (bspw. mit einem Fahrtenbuch oder ähnlichem). Am 21. April 2023 hat der Rekurrent Belege zu den Spesen und Berufskosten persönlich bei der Steuerrekurskommission abgegeben. Gleichentags hat er ein Begleitschreiben eingereicht, worin er festhält, kein Geschäftsauto zu besitzen und dass seine Autospesen mit pauschal CHF 5'400.-- abgegolten würden. In der Beilage zum Schreiben vom 21. April 2023 findet sich auch eine Bestätigung, wonach der Rekurrent seit 2016 über keinen Arbeitsplatz in den Büroräumlichkeiten der Arbeitgeberin mehr verfüge. Am 2. Mai 2023 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten mit Verweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefor- dert, die eingereichten, losen Belege zu ordnen und innert Frist wieder einzureichen. In seinem Schreiben vom 20. Juni 2023 kündigt B.________ (Vertreter) an, vom Rekurrenten in vorlie- gender Angelegenheit mandatiert worden zu sein und reicht eine entsprechende Vollmacht ein. Nach erfolgter Akteneinsicht des Vertreters sind am 13. Juli 2023 die nun in einem Ordner (inkl. separatem Register) abgelegten Spesenbelege der Steuerrekurskommission wieder eingereicht worden. -3- F. Am 24. August 2023 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs und die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Praxisgemäss würde bei ausge- richteten Pauschalspesen (ohne genehmigtes Spesenreglement oder genehmigte Spesen- vereinbarung) die "Bruttomethode" angewandt. Das bedeute, dass die Pauschalspesen Lohn- bestandsteile seien und die nachgewiesenen, für die Berufsausübung notwendigen Kosten ab- gezogen werden könnten. Nach diesem Grundsatz sei im vorliegenden Fall veranlagt worden. Insbesondere aufgrund der fehlenden Nachweise seien die geltend gemachten Gewinnungs- kosten nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei auch wegen der fehlenden Bestätigung der Arbeitgeberin (wonach dem Rekurrenten kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe) der Abzug für das Arbeitszimmer gestrichen worden. G. Der Vertreter hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung schrift- lich Stellung zu nehmen, wovon er am 9. Oktober 2023 Gebrauch gemacht hat. Betreffend Be- lege bleibe festzuhalten, dass tatsächlich nicht jeder mit Kundennamen versehen sei. Die Ge- schäftsagenda 2019 sei infolge eines eingetretenen Wasserschadens im Jahr 2021 zerstört und nicht wiederherstellbar, weshalb die Namen nicht mehr zugeordnet werden könnten. Hinsicht- lich Weihnachtsgeschenke 2019 hat der Vertreter im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Liste der im Geschäftsjahr 2019 beschenkten Kunden und für den geltend gemachten Arbeits- zimmerabzug eine entsprechende Bestätigung der Arbeitgeberin nachgereicht. Die Aufrech- nung der Pauschalspesen wird generell weiter bestritten. Der Vertreter gibt ferner zu bedenken, dass mit Blick auf Kantone, welche pauschale Abzüge für Aussendienstmitarbeitende von Ver- sicherungen vorsehen würden, die Veranlagung des Rekurrenten zumindest bezüglich der di- rekten Bundessteuer einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) darstelle. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. -4- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung dem Rekurrenten im Jahr 2019 zu Recht die Pau- schalspesen in Höhe von CHF 5'400.-- zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet hat und ob die ursprünglich geltend gemachten Gewinnungskosten im Umfang von CHF 24'609.-- sowie die Kosten im Umfang von CHF 3'600-- für das Arbeitszimmer von der Steuerverwaltung zu Recht als Abzug unberücksichtigt geblieben sind. 3. Unselbständig erwerbstätige Personen können die Gewinnungs- und Berufskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen (Art. 31 StG und Art. 26 DBG). Bei allen abziehbaren Be- rufskosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [BKV; BSG 661.312.56] bzw. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]). Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wo- bei das Bundesgericht nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es wird auch keine Rechtspflicht vorausgesetzt, die entsprechende Aufwendung zu tätigen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Einkommens förderlich erscheinen und es der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (BGE 124 II 29 E. 3a mit -5- zahlreichen Hinweisen; BGer 2C_666/2014 und 2C_667/2014 vom 16.2.2015, E. 2.1.2). Es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Trotz des weiten Verständnisses des Begriffs der Notwendigkeit sind nur die Kosten abziehbar, die objektiv erforderlich sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzie- len (vgl. Reich/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 9 f. zu Art. 25 DBG; Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 25 DBG). 3.1 Die Berufskosten sind von den freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zu- sammenhang mit der Lebenshaltung anfallen (sog. Lebenshaltungskosten). Nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG) sind also nicht sämtliche irgendwie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur die für die Erzielung des Einkommens erforderlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (Suter/Meier in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 1 zu Art. 26 DBG). Auch wenn gewisse Kosten unerlässliche Voraus- setzung für das Erzielen eines Erwerbseinkommens darstellen (wie z.B. Verpflegungskosten, Wohnkosten), gehören sie dann nicht zu den Gewinnungskosten, wenn ein qualifiziert enger Konnex zur Einkommenserzielung fehlt. Aufwendungen, die nicht zur Erzielung eines ganz be- stimmten Einkommens, sondern zur Erreichung oder Erhaltung der Erwerbstätigkeit schlechthin gemacht werden bzw. die Voraussetzung bilden, damit überhaupt eine Erwerbstätigkeit aus- geübt werden kann, sind nicht abzugsfähig, da sie steuerlich grundsätzlich als gewöhnliche Einkommensverwendung zu behandeln sind (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 4 und N. 7 zu Art. 26 DBG; BGer 2C_860/2014 vom 24.5.2016, E. 4.1; BGE 124 II 29 E. 3d). Berufs- kosten sind demnach Aufwendungen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen bzw. allgemein für die Arbeits- tätigkeit benötigt werden (Bosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, Das Handbuch für die Pra- xis, 2007, S. 91). 3.2 Von den Berufskosten sind die Spesen zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Berufs- kosten fallen diese während der Arbeitszeit an bzw. entstehen regelmässig im Rahmen eines konkreten dienstlichen Auftrags (Art. 2 Abs. 3 Bst. d BKV bzw. Art. 1 Abs. 2 VBK; Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 92). Nach Art. 327a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Gemäss Art. 327a Abs. 2 OR kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag als Auslagenersatz eine -6- feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monats- vergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. Gestützt auf Art. 327a Abs. 3 OR sind Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, nichtig. Folglich sind Spesen- aufwendungen des Arbeitnehmers zivilrechtlich zwingend vom Arbeitgeber zu ersetzen und bilden nicht Teil des Arbeitseinkommens, ausser sie übersteigen die tatsächlich angefallenen Unkosten (VGE 100 2015 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2 bzw. VGE 100 2013 366/367 vom 1.9.2015, E. 2.4). 3.3 Spesen können zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg oder pauschal abgerechnet werden. Pauschal entrichtete Spesen- vergütungen dienen einerseits der rationellen Abwicklung der Spesenabrechnung und anderer- seits der Erleichterung der Veranlagungstätigkeit der Steuerverwaltung. Sie werden insbeson- dere für Repräsentations- und Kleinauslagen vorgesehen. Typischerweise werden sie mit An- gestellten vereinbart, denen gehäuft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Auslagen für Re- präsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen erwachsen. Pauschale Spesenvergütungen müssen in etwa den effektiven Auslagen entsprechen und werden deshalb auf der Basis von Erfahrungswerten festgelegt. Solche pauschalen Spesenvergütungen werden steuerlich immer dann als Auslagenersatz anerkannt, wenn sie auf einem genehmigten Spe- senreglement bzw. einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung beruhen oder nachgewiese- nermassen beruflich begründet sind (vgl. BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.3). 3.4 Werden durch die entrichteten Spesen nicht alle beruflichen Auslagen abgedeckt, kann die steuerpflichtige Person den darüberhinausgehenden Betrag ausnahmsweise als Abzug bei den "übrigen Berufskosten" geltend machen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle durch die Ausübung der Arbeit verursachten Kosten zu erstatten (vgl. Art. 327a OR), schliesst die steuerliche Abziehbarkeit dieser Kosten durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeit- nehmer nicht von vornherein aus, sondern stellt eine Vermutung dar, welche die lohnabhängige steuerpflichtige Person umstossen kann, wenn sie konkret nachweist, dass solche Kosten ent- standen und nicht seitens des Arbeitgebers übernommen worden sind (vgl. zum Ganzen VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2; VGE 100 2013 366/367 vom 1.9.2015, E. 2.4, je mit Hinweisen). 3.5 Liegt kein genehmigtes Spesenreglement oder eine Vereinbarung mit der Steuerverwal- tung vor, werden ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet und besteuert, wenn der Nachweis der geschäftlichen Verwendung bzw. die entsprechende Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann (Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuerge- setz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2015, N. 69 und N. 73 zu Art. 32 StG). Zum Nachweis der -7- geschäftsmässigen Begründetheit von Spesenereignissen im Zusammenhang mit Kundenes- sen können auch förmliche Beweise verlangt werden. Als Nachweis darf verlangt werden, ne- ben dem Datum der Einladung und dem Namen sowie dem Ort des Lokals zusätzlich die Na- men aller anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung zu vermerken (in kon- stanter Rechtsprechung vom Bundesgericht bestätigt, vgl. BGer 2A.461/2001 vom 21.2.2002, E. 3.1, u.a. bestätigt in BGer 2C.273/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1 sowie die Ausführungen in Ziffer 51 im Muster-Spesenreglement, auffindbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer > Lohnausweis/Bescheinigung > Wegleitungen > Muster-Spesenreglemente" [abgerufen am 5.6.2024]). Beruflich bedingte Fahr- ten mit dem privaten Fahrzeug während der Arbeitszeit sind mit einem Fahrtenbuch nachzuwei- sen oder, wenn ein solches fehlt, sind diese zumindest mit vollständigen Auszügen aus der Agenda des entsprechenden Jahres (und z.B. mit entsprechenden Unterlagen inkl. Angaben zum Kilometerstand) nachvollziehbar darzulegen, wobei eine überprüfbare Berechnung der beruflich gefahrenen Kilometer vorzulegen ist (RKE 100 2016 556 vom 21.9.2017, E. 3.2, nicht publiziert). 3.6 Allgemein sind geltend gemachte Berufskosten (E. 3.1) sowie die selbst getragenen Spe- sen (E. 3.2) von der steuerpflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Dabei hat die steuerpflichtige Person für alle Tatsachen, die für die Gewährung des Abzugs erfüllt sein müssen, Beweis zu erbringen. Dieser Nachweis umfasst bei Spesen und Berufskos- ten von unselbständig Erwerbenden die Höhe der Kosten, deren berufsmässige Begründetheit und die Tragung dieser Aufwendungen durch die steuerpflichtige Person bzw., dass der Arbeit- geber diese nicht entschädigt hat. Gelingt der Beweis nicht, trägt die steuerpflichtige Person grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 133 II 153 E. 4.3; Art. 8 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), die darin bestehen, dass die entsprechenden Kosten steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. 4. Ursprünglich hatte der Rekurrent bei einem deklarierten Einkommen von CHF 68'413.-- (pag. 52) Abzüge für die Kosten des Arbeitszimmers in Höhe von CHF 3'600.-- (pag. 48) und für berufliche Auslagen in Höhe von CHF 24'609.-- (d.h. CHF 30'009.-- [pag. 54] abzüglich der ausbezahlten Pauschalspesen von CHF 5'400.-- [pag. 59]) beantragt. Der Rekurrent arbeitet im Nebenamt für die D.________ Versicherungsgesellschaft (40 % Pensum, vgl. pag. 48). Auf- grund der eingereichten Unterlagen des Vertreters vom 9. Oktober 2023 steht fest, dass der Rekurrent als "gebundener Vermittler" (vgl. Bst. A) für die Vermittlung von Versicherungsverträ- gen auf Provisionsbasis entschädigt wird (Vermittlervertrag, Beilage 3 zur Eingabe des Vertreters vom 9.10.2023). Daneben besteht eine Vereinbarung, wonach der Rekurrent die ________ Generalagentur-Makler betreut. Für die Betreuung der Generalagentur-Makler wird -8- der Rekurrent monatlich mit CHF 1'000.-- entschädigt und erhält monatlich CHF 450.-- (d.h. jährlich CHF 5'400.--) als Spesenentschädigung (Anhang zum Vermittlervertrag, Beilage 4 zur Eingabe des Vertreters vom 9.10.2023). Ausserdem ist belegt, dass dem Rekurrenten keine Büroräumlichkeiten bei der Arbeitgeberin zur Verfügung stehen (Bst. E). 4.1 Die Steuerverwaltung hat durchwegs den Standpunkt vertreten, dass die beruflichen Aus- lagen nicht nachgewiesen seien (Bst. B, C und F). Der Rekurrent hält dem entgegen, dass die nötigen Nachweise erbracht worden seien. Allerdings sei auf den Belegen zu den Kundenessen nicht immer ein Kundenname enthalten. Leider habe nicht mehr rekonstruiert werden können, welche Kunden jeweils teilgenommen hätten. Die Geschäftsagenda 2019 des Rekurrenten sei durch einen Wasserschaden zerstört und nicht wiederherstellbar (Bst. G). Zunächst hatte der Rekurrent noch geltend gemacht, die Kundendaten aus Datenschutzgründen nicht nennen zu können (vgl. Bst. B). Für die Steuerrekurskommission steht fest, dass nach gefestigter Recht- sprechung die Nennung der Kunden jedenfalls verlangt werden darf und dem grundsätzlich kei- ne datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (E. 3.5). Soweit der Rekurrent später geltend gemacht hat, die Namen der Kunden wegen eines eingetretenen Wasserschadens nicht mehr den einzelnen Belegen zuordnen zu können, kann er daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Er wusste bereits vor dem Wasserschaden, dass die Kundennamen zu nennen waren. Der Wasserschaden ist am 29. Juni 2021 (vgl. Eingabe vom Vertreter vom 9.10.2023) eingetreten und damit nach der erstmaligen Aufforderung der Steuerverwaltung, die Kunden zu nennen (Schreiben vom 17.2.2021, pag. 64). Insofern hat der Rekurrent die eingetretene Be- weislage jedenfalls selbst zu verantworten. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist zu den eingereichten Belegen (Ordner/Beilage 1 zur Eingabe des Vertreters vom 9.10.2023) im Einzelnen festzuhalten, was folgt: 4.2.1 Register 1 (Diverse Spesen, total CHF 480.85): Dem Titel entsprechend sind hier diverse Belege vorhanden. Neben Kreditkartenabrechnungen (für ein Virenschutzprogramm und mut- masslich für Parkingkosten am "________" in Bern), finden sich auch Kaufquittungen für ein Parfum im Airside-Center im Flughafen Zürich, für einen Gutschein sowie eine Quittung für ein Essen (ohne vollständige Namen von Kunden). 4.2.2 Register 2 (Diverse Beiträge, total CHF 3'485.15): Hier finden sich Belege für den Passiv- oder Gönnerbeitrag 2019 des ________ Club ________, für Mitgliederbeiträge für die ________-Clubs ________ und ________ sowie für die Jahresbeiträge im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Rekurrenten zur Golf ________ AG (inkl. Juniorenförderung und Senio- ren-Passivmitgliedschaft). -9- 4.2.3 Register 3 (Telefonspesen, total CHF 321.40): Hier sind Swisscom Rechnungen abgelegt. Der Rekurrent wird auf den Rechnungen als Adressat aufgeführt, als Inhaberadresse wird die ________ AG genannt. 4.2.4 Register 4 (Kundengeschenke, total CHF 3'177.85): Hier sind Rechnungen für Weine von ________ und Lachs von der ________ Lachsräucherei abgelegt. Auf den Rechnungen ist handschriftlich "Kundengeschenke" bzw. "Kunden-Weihnachtsgeschenke" vermerkt. Zusätzlich liegt eine Liste zu den Empfängern der Geschenke von der ________ Lachsräucherei vor (________; vgl. Beilage 9 zur Eingabe des Vertreters vom 9.10.2023). Ausserdem sind Kredit- kartenabrechnungen vorhanden (wiederum für mutmassliche Parkingkosten am "________" in Bern). 4.2.5 Register 5 (Benzinspesen, total CHF 2'417.--): Hier sind Tankquittungen abgelegt. Auf den Quittungen ist der Kilometerstand bei der Betankung aufgeführt, ansonsten ergeben sich keine weiteren Hinweise. Namentlich können die Kosten bzw. die gefahrenen Kilometer keinem Geschäftsereignis konkret zugeordnet werden. 4.2.6 Register 6 (Parkplatz, total CHF 40.--): Hier ist eine Rechnung über insgesamt CHF 199.-- der ________ AG / Parking Service Airport abgelegt. Die CHF 40.-- betreffen das Anbringen und den Kauf der Autobahnvignette. 4.2.7 Register 7 (Fahrzeugversicherung, total CHF 1'898.60): Hier findet sich ein Beleg zur Mo- torfahrzeugversicherung (Mercedes-Benz ________) des Rekurrenten für das Jahr 2019. 4.2.8 Register 8 (Fahrzeugsteuern, total CHF 719.55): Neben Rechnungen für hinterlegte Mo- torrad-Kontrollschilder und Rechnungen für einen Toyota ________, findet sich auch eine Rechnung betreffend die Motorfahrzeugsteuern zum Fahrzeug (Mercedes-Benz ________) des Rekurrenten. 4.2.9 Register 9 (Fahrzeugservice, total CHF 4'585.30): Hier sind Rechnungen für einen Ser- vice, für Pneuwechsel und Karosserie-Arbeiten (Stossstange hinten ersetzt und lackiert) am Fahrzeug des Rekurrenten abgelegt. 4.2.10 Register 10 (Auswärtige Verpflegung, total CHF 2'362.50): Hier sind Restaurantquittun- gen für Essen abgelegt. Die Quittungen geben wieder, dass der Rekurrent jeweils alleine oder zu zweit gegessen hat. Namen von Kunden sind keine aufgeführt. - 10 - 4.2.11 Register 11 (Kleinspesen, total CHF 373.90): Hier sind ebenfalls Restaurantquittungen abgelegt, allerdings nicht für Essen, sondern für Getränke. Besonders zahlreiche Belege finden sich von der Genossenschaft "________" in ________, einem Dienstleistungszentrum u.a. mit dem Bereich Pflege und Betreuung. Namen von Kunden sind keine aufgeführt. 4.2.12 Register 12 (Kundengeschenke, total CHF 1'750.65): Neben Kaufquittungen für Blumen und Parfum finden sich hier auch weitere Quittungen von Restaurantbesuchen (inkl. Essen). Namen von Kunden werden keine aufgeführt. 4.2.13 Register 13 (Autospesen, total CHF 5'242.85): Das auf dem Register 13 aufgeführte Total entspricht nicht dem Total der vorhandenen Belege. Hier sind die Quittungen für das Par- kieren des Fahrzeugs des Rekurrenten (überwiegend am "________" in Bern) eingeordnet. Die Belege können keinem Geschäftsereignis konkret zugeordnet werden. 4.3 Insgesamt erfüllen die eingereichten Belege die Anforderungen zum Nachweis von beruf- lich bedingten Spesen damit weit überwiegend nicht. Auf den Belegen zu angeblichen Kunden- essen fehlen insbesondere die Namen der Kunden, womit diesbezüglich der nötige Nachweis nicht erbracht worden ist (vgl. E. 3.5 und E. 4.2.1, E. 4.2.10, E. 4.2.11, E. 4.2.12). Es genügt nicht, soweit der Rekurrent bloss geltend macht, die Kundenessen hätten offensichtlich dem Verkauf von Versicherungen gedient (Bst. D). Mangels Fahrtenbuch oder anderen nachvoll- ziehbaren Aufzeichnungen ist auch nicht nachgewiesen, dass geschäftlich begründete Fahr- zeugkosten angefallen sind (vgl. E. 3.5 sowie E. 4.2.5, E. 4.2.6, E. 4.2.7, E. 4.2.8 und E. 4.2.9). Immerhin hat der Rekurrent im laufenden Verfahren auch eingesehen, dass die aufgeführten Fahrzeugkosten offensichtlich nicht allesamt geschäftlich bedingt sein können. Er hat sich zu- mindest mit dem Ausscheiden eines Privatanteils einverstanden erklärt (Eingabe des Vertreters vom 13.7.2023, S. 2). Die weiter geltend gemachten Kosten (insbesondere Golf, ________ Club ________, ________-Clubs, vgl. E. 4.2.2) könnten neben geschäftlichen Interessen eben- so privaten Interessen (Hobby) des Rekurrenten dienen. Folglich können diese Kosten nicht gänzlich von freiwillig getätigten Auslagen und damit von üblichen Lebenshaltungskosten abge- grenzt werden (E. 3.1). Der Wein wie auch der Räucherlachs könnten ebenfalls für private Zwe- cke statt als Kundengeschenk verwendet worden sein (vgl. E. 4.2.4). Folglich ist der Steuerver- waltung zuzustimmen, dass der strikte Nachweis zu den geltend gemachten, geschäftlich not- wendigen Spesen nicht gelungen ist, obwohl dies dem Rekurrenten grundsätzlich möglich und zumutbar war (E. 4.1). 4.4 Nichtsdestotrotz darf mit Blick auf den vorliegenden Arbeitsvertrag des Rekurrenten (E. 4) und den nachgewiesenen Provisionen (welche auf weitere, in Zusammenarbeit vermittelte Versicherungsgeschäfte hinweisen, pag. 66 ff.) der Schluss gezogen werden, dass dem - 11 - Rekurrenten für seine Tätigkeiten (für die Betreuung der Generalagentur-Makler und das Ver- mittelten von Versicherungsgeschäften) im vorliegenden Fall jedenfalls gewisse Spesen er- wachsen sein mussten. Unbekannt ist lediglich die Höhe der Spesen, da diese nicht im Einzel- nen nachgewiesen werden konnten (E. 4.2). Bei dieser Sachlage kann trotz der fehlenden Mit- wirkung bzw. trotz dem fehlenden, eindeutigen Nachweis eine Schätzung betreffend die Höhe der Spesen vorgenommen werden. Die strikte Beweislastregel kommt bei steueraufhebenden- oder mindernden Umständen zwar früher zum Tragen, schliesst aber eine Schätzung zuguns- ten der steuerpflichtigen Person nicht von vornherein aus (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 45 f. zu Einführung zu Art. 122 ff. DBG). Bei Schätzungen ist auf Erfahrungswerte abzustellen (Art.174 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG). Es bietet sich deshalb an, die hier anzuerkennenden Spesen auf 5 % des Brutto- lohnes festzulegen. Das entspricht den allgemeinen Vorgaben bei der Genehmigung von Spe- senreglementen, soweit Funktionen in Frage stehen, die üblicherweise (wie hier) einen hohen Anteil von Akquisitions-, Repräsentations- oder Reisetätigkeiten aufweisen (vgl. Ziffer 4 in der Publikation der Steuerverwaltung zur Genehmigung von Spesenreglementen, auffindbar unter: , Rubriken "Juristische Personen > Spesenreglement/Spesen- vereinbarung erstellen > Genehmigung von Spesenreglementen > Muster-Spesenreglemente" [abgerufen am 5.6.2024]). 5 % vom Bruttolohn (CHF 72'955.--, pag. 58) ergeben CHF 3'647.75. Ferner sind die bereits von der Steuerverwaltung anerkannten (und nachgewiesen, pag. 66 ff.) Provisionen in Höhe von CHF 2'920.-- und das Virenschutzprogramm (CHF 41.55, vgl. E. 4.21) ebenfalls als Berufsauslagen anzuerkennen. Damit liegen die nachgewiesenen Berufsauslagen (Provisionen CHF 2'920.--, Virenschutzprogramm CHF 41.55 und anzuerkennende Spesen CHF 3'647.75) mit insgesamt CHF 6'609.30 über den ausbezahlten Pauschalspesen von CHF 5'400.--. Deshalb ist gerechtfertigt, im Ergebnis von der Aufrechnung der Pauschalspesen im Umfang von CHF 5'400.-- abzusehen (vgl. E. 3.4). Der "Überschuss" der anerkannten Be- rufsauslagen über die Pauschalspesen beträgt CHF 1'209.30. Zu klären bleibt, ob diese im Zu- sammenhang mit den Abzügen zu den Berufskosten weiter berücksichtigt werden können (vgl. E. 3.4). 4.5 Im vorliegenden Fall kommen als Berufskostenabzüge grundsätzlich die Fahrkosten (Art. 31. Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG), die Mehrkosten für auswärtige Ver- pflegung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG) und der Abzug für übrige Berufskosten (Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG) in Frage. 4.5.1 Die Kosten für ein Arbeitszimmer können im Rahmen des Abzugs für übrige Berufskos- ten berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird vor- ausgesetzt, dass die Arbeitgeberin keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, dass im privaten - 12 - Arbeitszimmer regelmässig ein wesentlicher Teil der Arbeit erledigt wird und dass das private Arbeitszimmer zur Hauptsache der beruflichen Tätigkeit und nicht privaten Zwecken dient (Su- ter/Meier, a.a.O, N. 39 zu Art. 26 DBG). Die Steuerverwaltung hat die vom Rekurrenten für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten in den vergangenen Steuerperioden jeweils zum Ab- zug zugelassen (vgl. exemplarisch dazu pag. 5, pag. 21, pag. 33 und pag. 41). Der Abzug wur- de mithin in der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2019 mit dem Hinweis verweigert, die Ar- beitgeberin habe nicht bestätigt, dass kein Arbeitsplatz für den Rekurrenten in den Büroräum- lichkeiten vorhanden sei (vgl. sinngemäss die Begründungen in den Einspracheentscheiden vom 9.3.2023, pag. 98 und pag. 102, sowie die Aufforderung zum Einreichen der Bestätigung vom 17.2.2021). Die geforderte Bestätigung wurde der Steuerrekurskommission nunmehr ein- gereicht, weshalb der beantragte Abzug von CHF 3'600.-- dem Rekurrenten zugesprochen werden kann. Für die Steuerrekurskommission ist nachvollziehbar, dass der Rekurrent neben den auswärtigen Terminen über einen Ort bzw. über ein Arbeitszimmer verfügen muss, um sei- ne geschäftlichen Tätigkeiten vor- und nachzubereiten und um die Administration zu erledigen. Im Rahmen des Abzugs für übrige Berufskosten bleibt weiter der "Überschuss" der anerkannten Berufsauslagen (CHF 1'209.30) zu berücksichtigen (vgl. E. 4.4 und E. 3.4). Unter dem Titel "üb- rige Berufskosten" kann der Rekurrent somit einen Abzug in der Höhe von insgesamt (gerundet) CHF 4'809.-- beanspruchen. 4.5.2 Als Fahrkosten qualifizieren diejenigen Kosten, welche zwischen Wohn- und Arbeitsstät- te anfallen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 26 DBG). Da der Rekurrent bei seiner Arbeitgeberin über keine Büroräumlichkeiten verfügt (E. 4.5.1), fallen keine regelmässi- gen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und damit keine Fahrkosten im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG an. Die Fahrzeugkosten (für Kundenbesuche, d.h. für Repräsentation und Akquisition) bzw. alle Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug des Rekurrenten sind als mit den Pauschalspesen (E. 4.4) abgegolten zu betrachten. Der Re- kurrent hat dann auch sinngemäss bestätigt, dass es sich so verhält (Bst. E). Als eigentliche Spesen (weil während der Arbeitszeit angefallen) können sie per Definition nicht mehr als Be- rufskosten d.h. als Fahrkosten abgezogen werden (E. 3.2). Dementsprechend hat der Rekur- rent keinen Anspruch auf einen Abzug für Fahrkosten. 4.5.3 Als Berufskosten ausdrücklich anerkannt sind ferner die Mehrkosten für auswärtige Ver- pflegung ausserhalb der Wohnstätte (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 26 DBG). Analog der Begründung für die Fahrkosten ist dem Rekurrenten auch kein Abzug für die Verpflegungskosten zu gewähren. Der Rekurrent verfügt über keinen fixen auswärtigen Arbeitsplatz, sondern erledigt seine geschäftlichen Tätigkeiten grundsätzlich zu Hause. Soweit er auswärts mit Kunden Kontakte pflegt (oder die Generalagentur-Makler betreut) und - 13 - diesbezüglich Verpflegungskosten anfallen, ist dies als mit den Pauschalspesen abgegolten zu betrachten. 4.6 Zusammenfassend ist damit von der Aufrechnung der Pauschalspesen im Umfang von CHF 5'400.-- abzusehen (E. 4.4). Der Abzug für die "übrigen Berufskosten" ist neu auf (gerun- det) CHF 4'809.-- statt wie bisher auf CHF 2'292.-- festzusetzen (E. 4.5.1). 5. Dementsprechend sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Akten sind zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzu- schicken. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich einen Anteil der ge- samten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]). Der teilweise obsiegenden Partei können die Kosten jedoch auch ganz auferlegt werden, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (Art. 200 Abs. 2 StG und Art. 144 Abs. 2 DBG). Die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Rekurrenten rechtfertigt sich, da die Bestätigung der Arbeitgeberin zum Arbeitszimmer nicht nach Aufforderung der Steuerver- waltung (am 17.2.2021, pag. 64), sondern weit später im Rekurs- und Beschwerdeverfahren am 21. April 2023 nachgereicht worden ist (Bst. E). Ausserdem kam der Rekurrent der Aufforde- rung der Steuerverwaltung nicht nach, die Quittungen nochmals einzureichen (pag. 86, pag. 88) und hielt es für unnötig, im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren Stellung zu nehmen (Bst. C) bzw. allenfalls noch zu diesem Zeitpunkt die bereits vorher eingeforderten Do- kumente beizubringen. Diese wurden erst vor der Steuerrekurskommission wieder eingereicht, wobei der Rekurrent zunächst noch angehalten werden musste, diese zu ordnen (Bst. E). Folg- lich ist der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Steuerverwaltung zur Klärung des Sachverhalts mehrfach nicht nachgekommen. Deshalb werden dem Rekurrenten die Ver- fahrenskosten trotz teilweisem Obsiegens gestützt auf Art. 200 Abs. 2 StG und Art. 144 Abs. 2 DBG vollumfänglich auferlegt. Demnach sind die Verfahrenskosten, welche auf CHF 1'000.-- festgelegt werden, dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Aus denselben Gründen wie bei den Verfahrenskosten und weil der Vertreter erst im laufenden Schriftenwechsel eingesetzt worden ist (Bst. E), werden dem Rekurrenten trotz teilweisem Ob- siegens keine Parteikosten zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG - 14 - i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]; vgl. auch Peter Kästli in: Praxiskommentar zum Berner Steuer- gesetz, Band 2, 2011, N. 10 zu Art. 200 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2019 wird teilweise gutgeheissen. Die Ak- ten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal- tung zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steu- erverwaltung zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 15 - Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ B.________, zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Wermuth - 16 -