Die tatsächliche Reduktion gemäss vorliegendem Entscheid beträgt nur CHF 78'200.--. Damit obsiegt die Rekurrentin in einem derart geringen Ausmass (0.7 %), welches keine Reduktion der Verfahrenskosten rechtfertigt. Diese betragen total CHF 3'034.75 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- und Gutachterkosten von CHF 1'534.75) und werden der Rekurrentin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. Aus den gleichen Gründen wird der vertretenen Rekurrentin trotzt teilweise Obsiegens keine Entschädigung für ihre Parteikosten gewährt. Aus diesen Gründen wird erkannt: