Dass diese dem neuen amtlichen Wert zugrundeliegenden Protokollmietwerte unterhalb des Marktniveaus liegen, ist offensichtlich und braucht nicht weiter erörtert zu werden. 8. Im Ergebnis misslingt der Rekurrentin somit der Nachweis, dass der von der Delegation ermittelte amtliche Wert über dem Verkehrswert liegt. Die Steuerrekurskommission hat folglich keine Veranlassung, von der Empfehlung ihrer Delegation abzuweichen. Der Rekurs ist teil- -9- weise gutzuheissen und der amtliche Wert des Grundstücks F.________ Gbbl. Nr. 1_____ auf CHF 28'656'100.-- festzusetzen.