7.4 Gemäss den eingereichten Unterlagen betragen die tatsächlichen jährlichen Mieterträge der Rekurrentin rund CHF 1.260 Mio. Der Protokollmietwert, der als Grundlage zur Berechnung des Ertragswerts dient (E. 3.3 hiervor), beläuft sich hingegen auf rund CHF 1.705 Mio. In Art. 54 Abs. 3 StG wird der Ertragswert als der kapitalisierte Mietertrag definiert, der in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbar ist. Es ist folglich nicht auf die tatsächlich erzielten, sondern auf die erzielbaren Mieterträge abzustützen. Dies gilt gemäss Ziff. 1.5 der Bewertungsnormen explizit auch für Bauten einer Wohnbaugenossenschaft.