Die Vertreterin hat der Rekursschrift eigene Berechnungen des Verkehrswerts beigefügt (Rekursbeilage 8). Die erste basiert auf einem zum Verkauf ausgeschriebenen Mehrfamilienhaus im G.________quartier, die zweite auf einer Erhebung der UBS und die dritte auf den tatsächlichen Mietzinseinnahmen der Rekurrentin. 7.2 Das gennannte Vergleichsobjekt (Rekursbeilage 9) eignet sich zum Vornherein nicht für eine Quantifizierung des Verkehrswerts. Weder sind der tatsächlich erzielte Verkaufspreis noch