7. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Einwände der Vertreterin gegen die Bewertungsfaktoren gemäss Augenschein-Protokoll nicht gerechtfertigt sind. Im Rekursschreiben vom 27. März 2023 und der Stellungnahme vom 15. Juni 2023 wird jedoch zusätzlich geltend gemacht, dass der neue amtliche Wert über dem Verkehrswert liege und daher unzulässig sei.