Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Note 8 für die Bauqualität zwar im oberen Bereich des Ermessensspielraums liegt, die Note 6 für die Wohnlage hingegen eindeutig an dessen unterer Grenze. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Siedlung einseitig zulasten der Rekurrentin benotet worden ist. Aus diesen Gründen ist an der Note 8 für die Bauqualität festzuhalten.