Diese Praxis ist zwar auch nach Auffassung der Steuerrekurskommission nicht ideal und wenig transparent. Sie ist allerdings keineswegs neu und vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach geschützt worden (VGE 21614 vom 27.8.2003, E. 5.4; VGE 21761 vom 5.3.2004, E. 5.2; VGE 22538 vom 14.9.2007, E. 3.5.1; alle nicht publiziert). Die nichtlineare Notenvergabe führt im Übrigen nicht zu unrichtigen Ergebnissen, da auch die geltenden Mietwertansätze pro Notenpunkt und Einheit (Tabelle 3.2 der Bewertungsnormen) ebenfalls auf der gegenwärtigen Praxis basieren. Diese liesse sich nur im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Systems der amtlichen Bewertung korrigieren.