D. Die Steuerverwaltung hat sich am 1. Juni 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs teilweise gutzuheissen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 11. August 2020 und den Einspracheentscheid vom 1. März 2023. Ergänzend führt sie aus, dass die rechtlichen Grundlagen im vorliegenden Fall keinen individuellen Abzug zulassen würden. Beim zum Gbbl. Nr. 1_____ gehörenden Objekt