C. Gegen den Einspracheentscheid hat die Rekurrentin, vertreten durch die C.________ AG (fortan: Vertreterin) mit Eingabe vom 27. März 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Das hauptsächliche Begehren zielt auf die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Beibehaltung des bisherigen amtlichen Werts. Eventualiter wird beantragt, den besonderen Umständen der Liegenschaft mit einem individuellen Abzug Rechnung zu tragen. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Verkehrswert des Grundstücks deutlich unter dem neuen amtlichen Wert liege.