Das wesentliche Element einer Nacherbeneinsetzung, wonach der Erblasser endgültig die Nacherben bestimmt, ist somit nicht erfüllt (E. 6.2 vorne). Die Steuerverwaltung hat folglich zu Recht Art. 19 Abs. 1 Bst. d ESchG angewendet und das Sechzehnfache des Tarifs bei der Berechnung der geschuldeten Erbschaftssteuer eingesetzt, was zur Abweisung des Rekurses führt.