Rekursschreiben S. 4 ganz oben), mag zutreffen. Der Text ist aber so offen und ohne jegliche Einschränkungen formuliert, dass der Ausschluss eines Nacherben auch aus anderen Gründen erfolgen könnte und letztlich dem Gutdünken des überlebenden Ehegatten überlassen worden ist. Ohne die (stillschweigende) Bestätigung durch die überlebende D.________ sel. würde die Rekurrentin nicht unter den Nacherben figurieren, trotz der in Art. 4 des Erbvertrags enthaltenen Willensäusserung des vorverstorbenen E.________ sel. Das wesentliche Element einer Nacherbeneinsetzung, wonach der Erblasser endgültig die Nacherben bestimmt, ist somit nicht erfüllt (E. 6.2 vorne).