-6- Namentlich enthält Satz 2 von Art. 6 des Erbvertrags keinerlei Schranken oder Kriterien, an die der überlebende Ehegatte gebunden gewesen wäre. Dass die Ehegatten den Vorbehalt in den Ehevertag aufgenommen haben, um Nacherben sanktionieren zu können, welche ein allfällig ärgerndes Verhalten dem überlebenden Ehegatten gegenüber an den Tag legen (wie der Vertreter behauptet, vgl. Rekursschreiben S. 4 ganz oben), mag zutreffen.