Zutreffend ist auch, dass in jenem Fall der Ausdruck "Nacherbeneinsetzung" nicht verwendet worden ist. Dem Vertreter ist auch dahingehend beizupflichten, dass bei einem Ausschluss eines Nacherben durch den überlebenden Ehegatten gemäss Satz 2 des vorstehend dargelegten Art. 6 des Erbvertrags der Anteil des ausgeschlossenen Nacherben den anderen Nacherben zukommt. Anderseits kann nicht verneint werden, dass die überlebende Ehegattin damit letztendlich darüber bestimmt hat, wer zu den Nacherben zählt.