6.4 Es ist unbestritten, dass die verstorbene D.________ sel. mit Bezug auf den von ihrem vorverstorbenen Ehegatten erhaltenen Nachlass keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und somit von der in Art. 6 Satz 2 des Erbvertrags enthaltenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Wie der Vertreter zu Recht bemerkt hat, unterscheidet sich diesbezüglich der Sachverhalt von demjenigen, der dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zugrunde gelegen hat. Zutreffend ist auch, dass in jenem Fall der Ausdruck "Nacherbeneinsetzung" nicht verwendet worden ist.