"Wir behalten uns vor, in separaten letztwilligen Verfügungen die Nacherben oder Erben noch näher zu bezeichnen bzw. die gesetzlichen Erben ganz oder teilweise von der Erbberechtigung auszuschliessen. Ebenso ist der überlebende Ehegatte ermächtigt, bestimmte Nacherben des vorverstorbenen Ehegatten z.G. der anderen Nacherben ganz oder teilweise auszuschliessen."