"Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, setzt er seine Ehefrau als Vorerbin an seinem gesamten dereinstigen Nachlass ein. Die Vorerbin wird von jeder Sicherheitsleistungspflicht entbunden. Als Nacherben auf den Überrest werden seine gesetzlichen Erben nach Stämmen bestimmt. Art. 6 bleibt vorbehalten." Art. 6