Weil das Steuerrecht keine eigene Definition der Nacherbeneinsetzung kennt, worauf der Vertreter selber ausdrücklich hinweist (Rekursschreiben, Seite 4, Ziff. 3), ist die zitierte Rechtsauffassung vorliegend Ausgangspunkt für das Steuerrecht. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern noch in Anwendung des alten Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von 6. April 1919 ergangen ist, hat daher keine Relevanz. 6.3 Der am 3. April 1973 abgeschlossene Erbvertrag (pag. 45-43) sieht in den Art. 4 und Art. 6 Folgendes vor: Art. 4