-5- Diese Rechtsauffassung wird nach wie vor in der Zivilrechtslehre und -rechtsprechung vertreten und kann damit als gefestigt angesehen werden (Samuel Rickli in: Basler Kommentar zum ZGB, 7. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 488 ZGB mit Hinweis auf BGE 131 II 106 E. 3.2). Weil das Steuerrecht keine eigene Definition der Nacherbeneinsetzung kennt, worauf der Vertreter selber ausdrücklich hinweist (Rekursschreiben, Seite 4, Ziff. 3), ist die zitierte Rechtsauffassung vorliegend Ausgangspunkt für das Steuerrecht.