"Festzuhalten bleibt, dass beiden Arten der Nacherbeneinsetzung Verfügungen von Todes wegen durch den Vorerben unvereinbar sind. Denn jeder Nacherbeneinsetzung ist wesentlich, dass der Erblasser endgültig festlegt, an wen das Nacherbschaftsvermögen bzw. ein beim Ableben des Vorerben davon noch vorhandener Rest zu fallen hat." (Hervorhebung im Original durch das Verwaltungsgericht).