492 Abs. 1 ZGB). Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist der Vorerbe berechtigt, von der Substanz der auszuliefernden Erbschaft zu zehren und der Nacherbe muss sich mit dem übrig gebliebenen Rest begnügen (zum Wesen der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ausführlich BGer 5A_713/2011 vom 2.2.2012, E. 4.2).