6.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 110) sieht in Art. 488 Abs. 1 ZGB die Nacherbeneinsetzung vor. Dabei werden zwei aufeinanderfolgende Erbgänge in der Weise geregelt, dass der Vorerbe durch Verfügung des Erblassers verpflichtet wird, die Erbschaft zu einem späteren Zeitpunkt (meist beim Tod des Vorerben: Art. 489 Abs. 1 ZGB) dem Nacherben auszuliefern (BGer 5A_377/2016 vom 9.1.2017, E. 3.1). Vorerbe und Nacherbe sind beide unmittelbare Erben desselben Erblassers (Art. 491 Abs. 1 und Art. 492 Abs. 1 ZGB).