Daraus ergibt sich gemäss Art. 18 Abs. 1 ESchG eine einfache Steuer von CHF 363.65. 6. Es verbleibt die Frage, ob die Rekurrentin steuerrechtlich als Nacherbin von E.________ sel. zu behandeln ist, so dass der für Nichten massgebliche Steuersatz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c ESchG) anzuwenden wäre, oder als nicht verwandte Person.