-4- erörtert (pag. 26-23), namentlich die gesetzlichen Erben von E.________ sel. aufgezählt (Ziff. 1.12 ff., pag. 26 f., darunter auch die Rekurrentin, Ziff. 1.138), eine Einsetzung auf den Überrest festgestellt (Ziff. 9.12, pag. 24) und der Umfang des Überrests festgehalten (CHF 677'095.60, Ziff. 9.34, pag. 23). Weiter besteht Einigkeit unter den Parteien über die Steuerhoheit des Kantons Bern, die Steuerpflicht der Rekurrentin, die Höhe des Anfalls von CHF 48'364.--, wovon nach Abzug von CHF 12'000.-- noch CHF 36'364.-- steuerbar sind und über den Zeitpunkt des Erbanfalls (11.10.2020). Daraus ergibt sich gemäss Art.