Vom Vermögensanfall kann ein Abzug von CHF 12'000.-- gemacht werden. In Art. 18 Abs. 1 ESchG sind die anwendbaren Steuertarife enthalten. Art. 19 ESchG bestimmt, dass je nach Verwandtschaftsgrad der anwendbare Steuertarif mit einem Faktor zu multiplizieren ist. Für Nichten des Erblassers oder der Erblasserin gilt das Elffache des Tarifs (Art. 19 Abs. 1 Bst. c ESchG), für die übrigen Personen (d.h. weiter entfernt oder nicht verwandte Personen) kommt das Sechzehnfache des Tarifs zur Anwendung (Art. 19 Abs. 1 Bst. d ESchG).