H. Der Vertreter macht in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2023 geltend, dass in der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung einzig zwischen bedingter Nacherbeneinsetzung, unbedingter Nacherbeneinsetzung und Nacherbeneinsetzung auf den Überrest unterschieden werde. Die Differenzierung der Steuerverwaltung zwischen echten und nicht echten Nacherbschaften setze sich ohne gesetzliche Grundlage über die Begrifflichkeiten der Institute des Zivilrechts und deren Massgeblichkeit für das Steuerrecht hinweg. Auf die weiteren Vorbringen der Steuerverwaltung und des Vertreters wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.