F. Dagegen hat der Vertreter namens der Rekurrentin am 26. Dezember 2022 Rekurs erhoben und wiederum geltend gemacht, dass eine steuerlich zu beachtende Nacherbeneinsetzung vorliege. Daher sei nicht das Sechzehnfache des Steuertarifs, sondern das Elffache bei der Berechnung der Erbschaftssteuer anzuwenden und die Erbschaftssteuer von CHF 5'818.40 auf CHF 4'000.15 zu reduzieren. G. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 unter Verzicht auf weitere Erörterungen auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 23. November 2022 verwiesen.