sel., weshalb dieser Verwandtschaftsgrad bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer zugrunde zu legen sei. Der Verweis der Steuerverwaltung auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts gehe fehl, da der Sachverhalt jenes Falles nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar sei. E. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache am 23. November 2022 mit der gleichen Begründung wie in der Veranlagung ab.