-2- D. Dagegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch Dr. iur. B.________ (Vertreter), am 30. Juni 2022 Einsprache. Der Vertreter machte zusammengefasst geltend, dass es sich um die Konstellation einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest mit D.________ sel. als Vorerbin und der Rekurrentin als Nacherbin handle. Nacherben würden den Erblasser (hier E.________ sel.) und nicht den Vorerben beerben. Die Rekurrentin sei die Nichte von E.________ sel., weshalb dieser Verwandtschaftsgrad bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer zugrunde zu legen sei.