das Recht vor, nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten innerhalb dessen Stammes die gesetzliche Erbfolge abändern zu können. Somit sei es der zweitversterbende Ehegatte, welcher letztlich definitiv darüber entscheide, wer Nacherbe sei und nicht der Erstversterbende. Da die Voraussetzungen einer Nacherbeneinsetzung nicht erfüllt seien, sei der Verwandtschaftsgrad zwischen der Rekurrentin und der verstorbenen Erblasserin D.________ sel. massgebend, weshalb sie als nicht verwandt zu besteuern sei.