6-1) führte die Steuerverwaltung in der Begründung im Wesentlichen aus, dass sie im Erbvertrag vom 3. April 1973 keine Nacherbeneinsetzung erblicke. Eine gültige Nacherbeneinsetzung bestehe darin, dass der Erblasser den Vorerben verpflichte, den Nachlass oder den Überrest davon, einer weiteren Person, dem Nacherben oder der Nacherbin, auszuliefern. Dies beinhalte, dass der Erblasser selber bestimme, wer der oder die Nacherbin sei. In Art. 6 des Erbvertrags behielten sich demgegenüber die Ehegatten D.________ sel. und E.________ sel. das Recht vor, nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten innerhalb dessen Stammes die gesetzliche Erbfolge abändern zu können.