Aufgrund des Ablebens von E.________ sel. am 26. Dezember 1989 ging sein Nachlass gestützt auf den erwähnten Erbvertrag an die überlebende Ehegattin D.________ sel. über, welche ihrerseits am 11. Oktober 2020 verstarb. Letztere setzte für ihren eigenen Nachlass das Tierheim F.________ als Alleinerben ein. Hinsichtlich des an sie gegangenen Nachlasses ihres vorverstorbenen Ehemannes traf sie keine letztwilligen Verfügungen.