A. Das kinderlose Ehepaar D.________ sel. und E.________ sel. schloss am 3. April 1973 einen Erbvertrag ab, in welchem sie vereinbarten, dass der erstversterbende Ehegatte den zweitversterbenden Ehegatten als Vorerben für seinen dereinstigen Nachlass einsetzt. Als Nacherben auf den Überrest bestimmten sie ihre jeweiligen gesetzlichen Erben nach Stämmen. Die Ehegatten behielten sich vor, in separaten letztwilligen Verfügungen die Nacherben oder Erben noch näher zu bezeichnen bzw. die gesetzlichen Erben ganz oder teilweise von der Erbberechtigung auszuschliessen. Aufgrund des Ablebens von E.______