6.2 Die Rekurrenten haben mit Eingabe vom 13. Juni 2024 zahlreiche Unterlagen eingereicht, sich jedoch nicht zu den inhaltlichen Ausführungen im Schreiben der Steuerrekurskommission geäussert. Nach der vorstehend beschriebenen Rechtslage sind die nachgereichten Belege nicht zu berücksichtigen. Es bleibt somit dabei, dass die Rekurrenten den Nachweis, dass die Veranlagungen nach Ermessen offensichtlich unrichtig gewesen wären, nicht erbracht haben. Damit sind die Voraussetzungen für eine "reformatio in peius" erfüllt.