6.1 Aus dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Rekurrenten in Höhe der nach Ermessen erfolgten Veranlagungsverfügungen vom 18. August 2022 zu veranlagen sind. Die Steuerrekurskommission kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG). Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 sind die Rekurrenten auf die beabsichtigte Schlechterstellung hingewiesen und es ist ihnen Gelegenheit zur