6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten zwar innert der Einsprachefrist eine ausgefüllte Steuererklärung mitsamt den üblichen Belegen eingereicht, jedoch keine zusätzlichen Beweismittel genannt haben. Aufgrund der bernischen Veranlagungspraxis, der Rechtsmittelbelehrung und mit Blick auf die vom Bundesgericht bezeichneten Ausnahmen ist die Steuerverwaltung zwar zu Recht auf die Einsprache eingetreten. Weil die Rekurrenten während des Einspracheverfahrens die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen nicht nachgewiesen haben, hätte die Steuerverwaltung die Einsprache jedoch abweisen müssen.