Die Steuerverwaltung hat jedoch keine solche Korrektur ihres eigenen Ermessens vorgenommen, sondern das Verfahren fortgesetzt, wie wenn es um eine Einsprache gegen eine ordentliche Veranlagung ginge. Ein solches Entgegenkommen trotz fehlender Mitwirkung seitens der steuerpflichtigen Personen ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar.