Aus dem bis anhin Ausgeführten, namentlich aus der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis, ergibt sich, dass die Steuerverwaltung die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Frist hätte abweisen müssen. Ein Abweichen von der Veranlagung nach Ermessen wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Steuerverwaltung aufgrund der ihr vorliegenden Akten zum Schluss gekommen wäre, dass die erste Schätzung offensichtlich unrichtig gewesen ist (siehe E. 3.2 hiervor). Die Steuerverwaltung hat jedoch keine solche Korrektur ihres eigenen Ermessens vorgenommen, sondern das Verfahren fortgesetzt, wie wenn es um eine Einsprache gegen eine ordentliche Veranlagung ginge.