5. Nach Eingang der Steuererklärung hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten am 5. Oktober 2022 ein detailliertes Einforderungsschreiben zugesandt (siehe E 3.3 hiervor). Sie gewährte den Rekurrenten eine Frist von 30 Tagen, um die aufgeführten Belege einzureichen. Mit Ablauf dieser Frist haben die Rekurrenten den letztmöglichen Zeitpunkt verpasst, die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 18. August 2022 nachzuweisen. Aus dem bis anhin Ausgeführten, namentlich aus der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis, ergibt sich, dass die Steuerverwaltung die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Frist hätte abweisen müssen.