-6- 4.3 Schliesslich ist gemäss BGer 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 ein Eintreten auf eine Einsprache gegen eine Veranlagung nach Ermessen ausnahmsweise zulässig, wenn zwar keine Beweismittel explizit angeboten, diese von der Steuerverwaltung bei der steuerpflichtigen Person jedoch problemlos eingefordert werden können (E. 4 hiervor). Unter diesen Umständen erweist sich das Eintreten der Steuerverwaltung auf die Einsprache der Rekurrenten als zulässig.