Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass im ordentlichen Veranlagungsverfahren nur wenige Belege bereits mit der Steuererklärung einzureichen sind (so bspw. Lohnausweise ausserkantonaler Arbeitgeber oder Bescheinigungen betreffend Einzahlungen in die Säule 3a). Nach Eingang der Steuererklärung entscheidet die mit der Veranlagung betraute Person, welche Belege die steuerpflichtige Person nachzureichen hat. Kommt hinzu, dass weder die Steuererklärung auf Papier noch die Applikation "TaxMe-Online" ein Feld enthalten, in welchem zusätzliche Beweismittel aufzuführen wären.