Im vorliegenden Fall stellt sich hingegen vorab die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die in Form der ausgefüllten Steuererklärung eingereichte Einsprache eingetreten ist, obwohl zusätzliche Beweise weder beigelegt noch angeboten worden sind (abgesehen von den in E. 3.3 hiervor erwähnten). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass im ordentlichen Veranlagungsverfahren nur wenige Belege bereits mit der Steuererklärung einzureichen sind (so bspw. Lohnausweise ausserkantonaler Arbeitgeber oder Bescheinigungen betreffend Einzahlungen in die Säule 3a).