4.1 Vom hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet sich der vom Bundesgericht behandelte allerdings insoweit, als die Steuerverwaltung der Kantons Basel-Stadt mangels ausreichender Beweismittel nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist. Das Bundesgericht musste daher nur prüfen, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war. Im vorliegenden Fall stellt sich hingegen vorab die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die in Form der ausgefüllten Steuererklärung eingereichte Einsprache eingetreten ist, obwohl zusätzliche Beweise weder beigelegt noch angeboten worden sind (abgesehen von den in E. 3.3 hiervor erwähnten).