Im Regelfall genüge eine Steuererklärung ohne Beweismittelangebot jedoch nicht. Denn das gesetzliche Erfordernis der Nennung allfälliger Beweismittel wäre redundant, wenn jeder substanziierten Sachdarstellung (d.h. namentlich jeder vollständig ausgefüllten Steuererklärung) automatisch ein Beweismittelangebot inhärent wäre (E. 4.5.1).