Einzig für Tatsachen, die notorisch oder der Veranlagungsbehörde aus früheren Veranlagungen bekannt sind, könne auf die Nennung von Beweismitteln verzichtet werden (E. 4.4). Nur ausnahmsweise könne auch bei Fehlen eines ausdrücklichen Beweismittelangebots auf eine Einsprache eingetreten werden, wenn die Veranlagungsbehörde dank der substanziierten Sachdarstellung der steuerpflichtigen Person die fehlenden Beweismittel problemlos selbst beschaffen oder von dieser herausverlangen kann. Im Regelfall genüge eine Steuererklärung ohne Beweismittelangebot jedoch nicht.