-5- steuerpflichtige Person zum ganzen ungewissen Sachverhalt substanziiert zu äussern habe (E. 4.2) und zugleich zu allen streitigen bzw. ungewissen Tatsachen Beweismittel anbieten müsse. Einzig für Tatsachen, die notorisch oder der Veranlagungsbehörde aus früheren Veranlagungen bekannt sind, könne auf die Nennung von Beweismitteln verzichtet werden (E. 4.4).